Wohnrecht und Nutzniessung

Wohnrecht

Das Wohnrecht besteht darin, in einem Gebäude oder in einem Teil davon zu wohnen. Dem sogenannten Wohnrechtsberechtigten ist es erlaubt, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, auch seine Familienangehörigen zu sich in die Wohnung aufnehmen. Sollte das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt sein, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen ebenfalls mitbenutzen. In diesem Falle sind auch keine Unterhaltskosten zu leisten, diese Fallen dem Eigentümer zu. Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches (alleiniges) Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.

Das Wohnrecht ist nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Normalerweise wird es auf Lebzeiten (des Berechtigten) eingeräumt.

Die Wohnrechtsdienstbarkeit entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Rechtsgrund für die diesbezügliche Grundbuchanmeldung bildet entweder ein öffentlich beurkundeter Vertrag oder eine Verfügung von Todes wegen.

Nutzniessung

Die Nutzniessung berechtigt den Begünstigten dazu, einen fremden Vermögenswert zu gebrauchen und zu nutzen. Die Nutzniessung kann an einer beliebigen Sachen und somit auch an Häusern, Eigentumswohnungen oder Land begründet werden.

Die Nutzniessung ist persönlich und kann daher weder vererbt noch irgendwie anders übertragen werden.

Der Nutzniesser darf den nutzniessungsbelasteten Gegenstand gebrauchen und nutzen. Nicht erlaubt ist dagegen diesen wesentlich zu verändern, zu veräussern oder zu belasten. So kann der Nutzniesser zum Beispiel ein nutzniessungsbelastetes Haus selbst bewohnen oder vermieten, nicht jedoch umbauen, verkaufen oder mit Schuldbriefen belasten. Kleinere Reparaturen sowie Hypothekarzinsen, Versicherungsprämien, Steuern und Abgaben hat der Nutzniesser zu tragen. Aussergewöhnliche Reparaturen und Aufwendungen gehen jedoch zu Lasten des Eigentümers.

Oft wird eine Nutzniessung an einem Grundstück lebenslänglich eingeräumt. Im häufigsten Fall übertragen Eltern ihren Nachkommen eine Liegenschaft und behalten sich die lebenslängliche Nutzniessung oder das lebenslängliche Wohnrecht an der ganzen oder an einem Teil der Liegenschaft vor.

Die Begründung einer Nutzniessung an einem Grundstück bedarf wie das Wohnrecht einer öffentlichen Beurkundung.

Autor: Jonas Schumacher