Dienstbarkeiten - Rechten & Pflichten

Dienstbarkeit ist der Überbegriff für verschiedene Arten von Rechten und Pflichten, die mit einem Grundstück zusammen hängen. Während eine Dienstbarkeit einem Grundstück dient, belastet es gleichzeitig ein anderes. Wenn Sie also Eigentümer eines Grundstücks sind, können Sie grundsätzlich damit machen was Sie wollen, solange Sie sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegen. Ist Ihr Grundstück jedoch mit einer sogenannten Dienstbarkeit - oder auch Servitute genannt - belastet, wird dieses Recht eingeschränkt.

Die häufigsten Dienstbarkeiten

Es gibt verschiedene Arten von Dienstbarkeiten. Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten.

Grunddienstbarkeiten:

• Baurecht
• Überbaurecht
• Leitungsbaurecht
• Baurechtsdienstbarkeit
• Quellenrecht

Bei der Grunddienstbarkeit ist der Eigentümer des einen Grundstücks durch die Grunddienstbarkeit belastet, während der Eigentümer des anderen Grundstücks durch dieselbe Grunddienstbarkeit berechtigt ist und davon profitieren kann.

Personendienstbarkeiten:

• Nutzniessung
• Wohnrecht

Bei der Personendienstbarkeit ist z.B. eine bestimmte Person gegenüber der Nutzung des Grundstücks berechtigt, während der Eigentümer des Grundstücks dadurch belastet ist.

Wie eine Dienstbarkeit entsteht

Damit eine Dienstbarkeit rechtsgültigen Charakter erhält, muss sie öffentlich beurkundet werden. Dazu braucht es einen Vertrag, der normalerweise vom Grundbuchamt oder einem Notar erstellt wird und von beiden Eigentümer unterzeichnen müssen. Sobald die Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen worden ist, hat sie ihre Gültigkeit.

Auf dem Grundbuchblatt wird die Dienstbarkeit nur mit dem Stichwort eingetragen. Der vollständige Wortlaut wird vom Grundbuchbeleg auf sogenannte Servitutenprotokolle übertragen. Diese können beim Grundbuchamt eingesehen werden.

Dauer und Verjährung von Dienstbarkeiten

Eine Dienstbarkeit dauert so lange, bis sie im Grundbuch wieder gelöscht wird. Dazu gibt der an der Dienstbarkeit berechtigte Eigentümer eine schriftliche Erklärung ab, in der auf sein Recht verzichtet. Mit der Löschung im Grundbuch verliert die Dienstbarkeit ihre Gültigkeit.

Bei einer zeitlich limitierten Dienstbarkeit, z.B. bei einem selbstständigen und dauernden Baurecht, verliert die Dienstbarkeit gleichzeitig mit dem Erreichen der Zeitlimits ihre Gültigkeit.

Auch wenn ein Dienstbarkeitsberechtigter über Jahrzehnte nicht von dieser Gebrauch macht, verjährt sie nicht. Der Berechtigte kann die Dienstbarkeit, z.B. das Wegrecht, jederzeit wieder für sich beanspruchen.

Autor: Jonas Schumacher