Finanzielle Vorteile beim Renovieren Teil 2

Renovations- bzw. Unterhaltsarbeiten werden in werterhaltende und wertvermehrende Aufwendungen aufgeteilt. Im ersten Teil unseres Graf und Partner Blogs zum Thema „Finanzielle Vorteile beim Renovieren" haben wir die Schlüsselfrage geklärt, worin die Unterschiede bestehen und wann sie steuerlich zum Tragen kommen. Welche Ausnahmeregelungen gelten und wie Sie Unterhaltsarbeiten steuerlich geltend machen können, erfahren Sie nun im zweiten Teil dieses Blogs.

Werterhaltende Investitionen - Wahl zwischen pauschalem und effektivem Abzug:

In praktisch allen Schweizer Kantonen, so auch im Kanton Schaffhausen, können Sie jährlich selber bestimmen, ob Sie im Rahmen der Einkommenssteuer einen steuerlichen Pauschalabzug für die Unterhaltsarbeiten an Ihrer Immobilie beantragen wollen oder ob Sie die effektiven Kosten ausweisen möchten. Wollen Sie die effektiven Kosten geltend machen, so müssen Sie sämtliche Belege und Rechnungen der getätigten Arbeiten vorweisen können. Der Pauschalabzug beträgt bei unter 10 Jahre alten Gebäuden 15 Prozent des Brutto-Mietertrags bzw. des Eigenmietwerts und bei über 10 Jahre alten Liegenschaften 25 Prozent des genannten Wertes. Wichtig zu wissen ist, dass der Pauschalabzug auch dann geltend gemacht werden kann, wenn keine Unterhaltskosten angefallen sind.
Bei Liegenschaften, welche geschäftlich genutzt werden oder deren Bruttomietertrag CHF 90'000.- übersteigt, können jedoch nur die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Bei wenigen kleinen Unterhaltsarbeiten lohnt sich der administrative Aufwand also kaum, die einzelnen Belege für die Steuererklärung zusammenzutragen. In diesem Fall fahren Sie besser, wenn Sie die Unterhaltskostenpauschale geltend machen. Stehen aber mehrere kleinere Investitionen an, ist es sinnvoll, diese zeitlich zu bündeln und im selben Jahr auszuführen, um so den Pauschalabzug zu übertreffen.

Planen Sie jedoch ein grösseres Renovationsprojekt, so ist eine koordinierte Abfolge der Arbeiten nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen ratsam. Je kostenaufwändiger das Projekt, desto empfehlenswerter ist es, nicht alle Arbeiten auf einmal vorzunehmen, sondern sie auf mehrere Steuerperioden zu verteilen. So kann die Progression der Einkommenssteuer gebrochen und unter Umständen eine markante steuerliche Entlastung erzielt werden.

Ausnahmeregelung wertvermehrende Investitionen:

Bei wertvermehrenden Investitionen ist es grundsätzlich so, dass die angefallenen Kosten erst beim Verkauf einer Immobilie zu einem steuerlichen Vorteil führen. Sie können ihm Rahmen der Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer in Abzug gebracht werden.

Eine Ausnahme bilden allerdings wertvermehrende Investitionen, die zu einer Steigerung der Energieeffizienz oder zum Bezug von erneuerbaren Energien beitragen. Darunter versteht man beispielsweise den Austausch einer Ölheizung durch Solarpanels, die Installation moderner Fenster oder wärmedämmende Massnahmen wie die Isolation von Böden, Wänden, Dächern sowie Decken.
Alle wertvermehrenden Kosten, welche obige Auflagen erfüllen, von Ihnen selber bezahlt und nicht subventioniert wurden, können von der direkten Bundessteuer abgezogen werden. Diese Regelung gilt in den meisten Kantonen.

Vorteil „Neue Liegenschaftskostenverordnung":

Bislang mussten Immobilienbesitzer grössere Sanierungen aufwändig auf mehrere Jahre aufteilen, um von steuerlichen Entlastungen profitieren zu können.

Die seit dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzte neue Liegenschaftskostenverordnung, welche den Abzug von Kosten im Zusammenhang mit Immobilien bei der direkten Bundessteuer regelt, bringt allerdings für Eigentümer mit Sanierungsplänen einige begrüssenswerte Neuerungen.

Neu können auch die Rückbaukosten einer bestehenden Baute in Abzug gebracht werden, sofern innert einer angemessenen Frist auf dem gleichen Grundstück ein neues Gebäude erstellt wird, das in gleicher Weise genutzt wird. Darunter fallen die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls.

Ausserdem können sowohl die genannten Rückbaukosten als auch energiesparende und umweltschonende Investitionskosten über einen längeren Zeitraum in Abzug gebracht werden. Um Gesamtsanierungen zu fördern, können abzugsfähige Kosten, welche das steuerbare Einkommen im Jahr der Arbeiten übersteigen, neu ins folgende Jahr übertragen werden und gesamthaft über drei Steuerperioden hinweg geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie, dass je nach Kanton die Regelungen bezüglich werterhaltender und wertvermehrender Kosten unterschiedlich sind. Damit auch Sie, geschätzte Leserinnen und Leser unseres Graf & Partner Blogs, bei Ihrem nächsten Renovationsprojekt keine steuerlichen Vorteile verpassen, empfehlen wir Ihnen, sich bei der Kantonalen Steuerverwaltung zu informieren.

Autor: Manuel Liniger