Finanzielle Vorteile beim Renovieren Teil 1

Egal ob Eigentumswohnung, Ein- oder Mehrfamilienhaus, früher oder später sind gewisse Renovationsarbeiten unumgänglich. Planen Sie bauliche Massnahmen an Ihrem Eigenheim? Dann lohnt es sich, die steuerlichen Auswirkungen Ihres Vorhabens im Voraus genau zu prüfen. Denn viele Kosten, die beim Renovieren Ihrer Liegenschaft anfallen, ermöglichen Ihnen steuerliche Vorteile.

Im ersten Teil unseres Graf & Partner Blogs zum Thema „finanzielle Vorteile beim Renovieren" erfahren Sie, inwiefern sich werterhaltende und wertvermehrende Renovationen unterscheiden und wann sie steuerlich zum Tragen kommen.

Schlüsselfrage: Wertvermehrung oder Werterhalt?

Ganz egal, welche baulichen Massnahmen Sie ins Auge fassen: Entscheidend für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist die Frage, ob Sie damit den Wert Ihrer Liegenschaft vermehren oder lediglich erhalten. Was dem Werterhalt dient, gehört steuertechnisch zum Liegenschaftsunterhalt und ist damit jährlich von Ihrem steuerbaren Einkommen abziehbar. Wenn Sie hingegen eine Wertvermehrung auslösen, können Sie die Kosten dafür nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt in Abzug bringen.

Werterhaltende Massnahmen:

Alle Aufwendungen, die den Zustand der Liegenschaft erhalten oder periodisch anfallen, kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Dazu zählen unter anderem der Unterhalt des Gartens, Schreiner-, Spengler- oder Sanitärarbeiten, die Sanierung des Dachs oder die Renovation der Fassade.
Ebenfalls zum Abzug zugelassen sind gleichwertige Ersatzbeschaffungen. Wer also ausgediente Fenster, Storen, Waschmaschinen, Kühlschrank oder die Heizung gleichwertig ersetzt, kann dies steuerlich geltend machen. Auch Reparaturen, Serviceabonnemente oder die Prämie für die Gebäude- oder Feuer- und Wasserversicherung können angerechnet werden.

Nicht abziehbar sind hingegen sogenannte Lebensunterhaltskosten, wie etwa die Prämie der Hausratsversicherung oder Kosten für Wasser, Strom oder Heizöl.
Auch reine Luxusausgaben dürfen nicht geltend gemacht werden. Gefällt Ihnen der vor einem Jahr neu verlegte Parkett im Wohnzimmer nicht mehr, nur weil er nicht zum neuen Sofa passt, so können Sie mit dem Ersatz keine Steuerkosten sparen.

Sind Sie Stockwerkeigentümer, so haben Sie zusätzlich zu den Aufwendungen Ihrer eigenen Stockwerkeinheit auch das Recht, Verwaltungsbeiträge sowie Einlagen in den Erneuerungsfonds abzuziehen.

Wertvermehrende Massnahmen:

Einkommensteuerlich nicht relevant sind hingegen wertvermehrende Investitionen, wie beispielsweise der Ausbau des Dachstocks, An- oder Umbauten, Erschliessungen und Luxusausstattungen. Wird das Haus beispielsweise durch einen beheizbaren Wintergarten erweitert oder soll im Keller ein grosser Whirlpool installiert werden, so haben diese Anschaffungen eine Wertvermehrung der Liegenschaft zur Folge und dürfen nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden.

Über wertvermehrende Investitionen sollte man aber dennoch sorgfältig Buch führen und die entsprechenden Belege aufbewahren. Diese Investitionen können bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft geltend gemacht werden und führen zu einer Reduktion der Grundstückgewinnsteuer.

Mischrechnungen:

Der Grat zwischen werterhaltend und wertvermehrend ist oft schmal und die meisten Renovationen bestehen sowohl aus einem werterhaltenden als auch aus einem wertvermehrenden Anteil. Wenn Sie beispielsweise ein Badezimmer renovieren und dabei den Grundriss verändern, liegt praktisch immer eine Wertvermehrung vor. Hat das alte Badezimmer belegbare bauliche Mängel, können Sie jedoch einen Anteil der Baukosten als werterhaltend geltend machen.

Renovieren Sie beispielsweise im Rahmen eines grösseren Sanierungsprojekts, teilen Sie die Kosten am besten gleich zu Beginn in werterhaltende und wertvermehrende auf und weisen Sie in der Steuererklärung lediglich den werterhaltenden Anteil aus. So haben Sie gute Chancen, dass dieser vom Fiskus anstandslos akzeptiert wird.
Bei Unklarheiten, ob eine Renovation als werterhaltend oder wertvermehrend gilt, lohnt es sich, dies bei der kantonalen Steuerbehörde abzuklären. Die Steuerämter stellen entsprechende Merkblätter bereit. Eine genauere Erläuterung finden Sie unter folgendem Link

https://www2.sh.ch/fileadmin/Redaktoren/Dokumente/Steuerverwaltung/Dienstanleitung/Dienstanleitung_-_Liegenschaftsaufwendungen_(Privatliegenschaft).pdf

Im zweiten Teil unseres Blogs erfahren sie dann, wie Sie die Unterhaltsaufwendungen für Ihr Haus steuerlich nutzen können und wie es im Falle von energetischen Aufwertungen aussieht.

Autor: Manuel Liniger