📢 Endlich: Neuerungen beim Stockwerkeigentum




Zusammenfassung des Interviews zum Thema Neuerungen beim Stockwerkeigentum:

Hintergrund

  • Das Stockwerkeigentumsrecht stammt aus dem Jahr 1965.
  • Der Bundesrat hat nun eine Vernehmlassung eröffnet, um es den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
  • Ziele: Mehr Rechtssicherheit, Schliessen von Gesetzeslücken, Bessere Handhabbarkeit für Eigentümergemeinschaften.

Geplante Neuerungen im Überblick

1. Querulanten-Stimmrechtsentzug

  • Neu: Temporärer Ausschluss vom Stimmrecht möglich – ohne Gericht oder Anwalt.
  • Ziel: Blockaden verhindern, Konflikte pragmatischer lösen.
  • Hans Graf erwartet davon eine abschreckende Wirkung auf Störenfriede.

2. Erneuerungsfonds

  • Keine Pflicht zur Bildung eines Fonds, aber:
    • Gerichtliche Durchsetzung möglich, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind.
  • Keine gesetzliche Quote für Einzahlungen – aus Sicht der Immobilienbranche eine verpasste Chance, besonders hinsichtlich energetischer Sanierungen.

3. Zahlungsrückstände

  • Retentionsrecht wird abgeschafft, da es kaum genutzt wurde.
  • Gesetzliches Pfandrecht wird gestärkt.
  • Bei wiederholtem Zahlungsverzug: Stimmrechtsentzug für bis zu 6 Monate möglich.

4. Verbindlicher Aufteilungsplan

  • Bei Begründung von Stockwerkeigentum: Plan muss zwingend eingereicht werden.
  • Dieser Plan muss der tatsächlich realisierten Bauversion entsprechen.
  • Änderungen sind nachträglich beim Grundbuchamt einzureichen.
  • Ziel: Aktualität und Transparenz im öffentlichen Register.

5. Versammlungsprotokolle

  • Die Eigentümergemeinschaft soll fest dem Vereinsrecht gleichgestellt werden.
  • Beschlüsse und deren Gültigkeit werden dadurch klarer geregelt.
  • Ziel: Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten über Protokollinhalte.

6. Online- und Ersatzversammlungen

  • Seit den COVID-Jahren: Klärung, dass digitale oder schriftliche Versammlungen zulässig sind.
  • Auch Stimmrechtsvertretung ist erlaubt – analog zur Praxis bei Vereinen.

7. Sonderfall Baurecht

  • Es gab Präzisierungen, wie das Stockwerkeigentum funktioniert, wenn das Gebäude im Baurecht errichtet wurde.

Sprache und Gleichstellung

  • Künftig wird geschlechtergerecht formuliert: Es heisst dann „Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer“.

Fazit von Hans Graf

  • Die geplanten Änderungen sind überfällig und praxisnah.
  • Sie bringen mehr Klarheit, Handlungsspielraum und Konfliktprävention für Eigentümergemeinschaften.
  • Besonders die Stärkung der Selbstorganisation ist ein Schritt in die richtige Richtung.

Autor: Hans Graf