Sommerzeit - Ferienzeit - Nebenei etwas Geld verdienen…?
Sie, werte Leser unseres Blogs, wissen, dass ich mich ab und zu auch etwas kritisch zu gewissen "Dienstleistungen" äussere. So nehme ich heute mal Stellung zu speziellen Gastgebern, nämlich jenen, welche einen Teil ihrer Wohnung regelmässig übers Internet zur Vermietung anbieten. In den letzten Jahren wurde es chic, ein Zimmer oder zwei vorübergehend weiter zu vermieten. Weltumspannende Plattformen, wie airbnb oder andere sind da willkommene Helfer. Aber bevor Sie nun ebenfalls Gastgeber spielen wollen und Ihnen die Wohnung ausserdem nicht gehört, sondern gemietet ist, beachten Sie, dass es dafür im Mietrecht Vorschriften gibt. So dürfen Sie Ihre gemietete Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters nicht untervermieten, auch nicht Teile davon. Ausserdem dürfen Sie, wenn der Vermieter zustimmen sollte, nicht mehr einkassieren, als Sie selbst bezahlen, sonst ist das dann missbräuchlich. Zwei wichtige Punkte also: der Vermieter muss generell zustimmen und Sie müssen ihm jeden Untermietvertrag zur Zustimmung unterbreiten. Sonst könnten Sie da ganz schlimm auf die Nase fallen. Verschiedene Gerichte in der Schweiz haben dazu schon Stellung genommen, immer mit dem gleichen Resultat. Und immer zu Gunsten des Vermieters.
Selbstverständlich dürfen Sie als Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, ihre Wohnung so oft vermieten, wie Sie wollen. Auch über solche Internet-Plattformen. Meine Ausführungen betreffen nur Mietwohnungen.
So wünsche ich Ihnen einen guten, entspannten Sommer.
Autor: Hans Graf