Die Städtische Polizeiverordnung
Haben Sie schon einmal etwas von der Städtischen Polizeiverordnung gehört? Haben Sie sicher. Da steht nämlich drin, wie wir miteinander umgehen sollten, etwas verkürzt gesagt. Gerade jetzt in den Sommermonaten gibt es jedoch immer wieder Lärmklagen, denken wir nur einmall an die Hupkonzerte nach Fussballspielen oder laute Gartenpartys.
Im Artikel 33 der Städtischen Polizeiverordnung steht: «Es ist untersagt, Lärm zu verursachen, der durch Rücksichtnahme oder zumutbares Vorkehren vermieden werden kann.» Damit ist doch eigentlich alles gesagt, was dazu zu sagen ist. Und ausserdem steht da im Artikel 34 auch noch, dass in ausschliesslichen Wohngebieten Ruhe zu halten ist von 22 bis 06 Uhr und zusätzlich von 20-22 Uhr und von 06-07 Uhr keine motorbetriebenen Geräte und Handwerkzeug betrieben werden darf. Basta!
Darum unser Aufruf an alle Leser unseres Blogs: halt Sie die üblichen Ruhezeiten ein, im Sinne einer guten Nachbarschaft. Es lohnt sich.
Wir wünschen Ihnen einen ruhigen Sommer.
Autor: Hans Graf