Ausschluss eines Miteigentümers
Sie kennen das Problem? Sie sind Teil einer Stockwerkeigentümergemeinschaft und einer im Haus ist dauernd auf Konfrontation mit allen anderen? Einer ist in den Augen aller einfach nicht mehr tragabar?
Ihnen kann geholfen werden. Sie können nämlich zum Richter gehen und einen Zivilprozess als Gemeinschaft gegen diesen renitenten "Kollegen" anstrengen. Dazu sind allerdings einige Voraussetzungen nötig: Der Miteigentümer wurde mehrmals schriftlich gemahnt, zurechtgewiesen oder zur Besserung aufgefordert und kommt dem nicht nach. Oder der Miteigentümer ist für alle anderen nicht mehr tragbar, weil er zB ein gemeinschaftswidriges Verhalten an den Tag legt. Oder er hat einen Mieter in der Wohnung und dieser verhält sich nicht nach "Brauch und Sitte". Oder er ist streitsüchtig. Oder gewalttägig oder er verhält sich arglistig. Oder bezahlt seine Kosten an die Gemeinschaft nicht. Und vieles mehr. Die Gründe für einen Ausschluss müssen jedoch schon sehr triftig und bewiesen sein. Der Richter muss alles sehr einfach nachvollziehen können.
Für eine Klage braucht es ausserdem die absolute Mehrheit der Miteigentümer (ohne den bösen Kollegen) und es kommt nicht auf die Miteigentumsanteile an.
Der Richter wird alles genau prüfen und bewerten. Im Erfolgsfall wird er für die Gemeinschaft entscheiden und der streitbare Miteigentümer unterliegt. Er wird verurteilt dazu, seine Miteigentumsanteile zu verkaufen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, zB 1 Monat. Verstreicht diese Frist und auch eine Nachfrist ist ergebnislos, dann kann der Richter eine Zwangsverwertung durchsetzen, also eine Versteigerung.
Verlieren die Kläger allerdings, dann bleibt der streitbare Miteigentümer Mitglied der Stockwerkeigentümergmeinschaft mit allen Rechten und Pflichten. Und die Kläger müssen eventuell Entschädigungen zahlen. So rate ich Ihnen also: wenn es unerträglich ist mit einem Miteigentümer, sprechen Sie mal mit einem Fach-Anwalt und prüfen Sie die Chancen auf einen Ausschluss.
Autor: Hans Graf